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Arbeitsrecht
9 min3. Juli 2026

Sonntagsarbeit & Feiertagsarbeit: Was Arbeitgeber in Deutschland wissen müssen

Sonntagmorgen, 7 Uhr: In der Bäckerei Krause in Erfurt läuft der Ofen seit zwei Stunden. Die Pflegekräfte der Seniorenresidenz nebenan haben gerade Schichtwechsel. Und der Hotelier am Marktplatz bereitet das Frühstücksbuffet vor. Sonntagsarbeit ist in Deutschland Alltag – aber längst nicht überall erlaubt. Wer als Arbeitgeber hier Fehler macht, riskiert Bußgelder bis zu 15.000 Euro pro Verstoß.

Grundsatz: Sonntags- und Feiertagsruhe nach §9 ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz ist eindeutig: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§9 Abs. 1 ArbZG). Punkt. Was viele nicht wissen: Diese Regelung hat Verfassungsrang. Artikel 140 des Grundgesetzes schützt den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Gerichte nehmen das ernst.

In der Praxis bedeutet das: Jede Sonntagsarbeit braucht eine gesetzliche Ausnahme. Ohne Rechtsgrundlage ist sie schlicht verboten – egal ob der Mitarbeiter freiwillig kommt oder nicht.

Wer darf sonntags und an Feiertagen arbeiten? Die Ausnahmen nach §10 ArbZG

Die Ausnahmeliste in §10 ArbZG ist länger als die meisten Arbeitgeber vermuten. Sonntagsarbeit ist erlaubt in:

  • Not- und Rettungsdiensten, Feuerwehr, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten und Hotels – der Klassiker. Ohne Sonntagsarbeit kein Brunch, kein Hotelfrühstück
  • Kultureinrichtungen: Theater, Museen, Kinos, Konzerthallen
  • Verkehrsbetrieben: Bus, Bahn, Flughafen, Tankstellen
  • Bäckereien und Konditoreien – allerdings nur für maximal 8 Stunden an Sonn- und Feiertagen
  • Landwirtschaft: Ernte und Tierpflege kennen keinen freien Tag
  • Bewachungsgewerbe, Messen, Märkte und Volksfeste
  • Sport und Freizeit: Schwimmbäder, Fitnessstudios, Freizeitparks
  • Presse und Rundfunk

Zusätzlich können Landesregierungen per Verordnung weitere Ausnahmen zulassen – etwa für Sonntagsöffnungen im Einzelhandel an bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr.

Ersatzruhetag: Die Pflicht, die viele vergessen

Wer Mitarbeiter sonntags arbeiten lässt, muss einen Ersatzruhetag gewähren – und zwar innerhalb von zwei Wochen (§11 Abs. 3 ArbZG). Bei Feiertagsarbeit beträgt die Frist sogar acht Wochen. Das ist keine Empfehlung, sondern Gesetz.

Konkret heißt das:

  • Der Ersatzruhetag muss ein ganzer Werktag sein (0 bis 24 Uhr arbeitsfrei)
  • Er muss im Voraus im Dienstplan eingeplant werden
  • Samstage zählen als Werktage und können als Ersatzruhetag dienen
  • Ein Ersatzruhetag darf nicht mit dem wöchentlichen Mindestruhetag zusammenfallen, wenn dadurch die Ruhezeit unterschritten würde

Fehler bei den Ersatzruhetagen gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht. Ein digitaler Schichtplaner hilft, den Überblick zu behalten und Fristen automatisch einzuhalten.

15 freie Sonntage: Die Untergrenze für Schichtarbeiter

Selbst in Branchen mit dauerhafter Sonntagsarbeit gilt: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§11 Abs. 1 ArbZG). Das sind knapp 29 % aller Sonntage – keine große Hürde, könnte man meinen. In der Praxis scheitern aber erstaunlich viele Betriebe daran.

Praxisbeispiel – Pflegeheim "Am Stadtpark" mit 22 Pflegekräften:

Pflegedienstleiterin Sandra K. plante die Wochenenddienste per Excel-Tabelle. Am Jahresende stellte sie fest: Drei Mitarbeiterinnen hatten nur 12 freie Sonntage – ein klarer Verstoß. Das Problem: Bei Krankheitsvertretungen wurden immer dieselben Kolleginnen eingesprungen, ohne die Sonntagsbilanz im Blick zu haben.

Ihre Lösung: Umstieg auf eine digitale Personalplanung mit automatischer Sonntagszählung. Das System warnt jetzt, sobald ein Mitarbeiter unter die 15-Sonntage-Grenze zu rutschen droht. Seit der Umstellung: null Verstöße.

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit: Was gilt?

Hier kommt die Überraschung: Das Arbeitszeitgesetz schreibt keine Zuschläge vor. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschlag. Was es gibt:

  • Tarifverträge: Die meisten Tarifverträge sehen Zuschläge vor – typisch sind 25–50 % für Sonntagsarbeit und 100–150 % für Feiertagsarbeit
  • Arbeitsverträge: Einzelvertragliche Zuschlagsregelungen sind üblich und bindend
  • Betriebliche Übung: Wer jahrelang freiwillig Zuschläge zahlt, kann daraus eine Verpflichtung entstehen lassen

Steuerlich interessant: Zuschläge für Sonntagsarbeit sind bis 50 % des Grundlohns steuerfrei (§3b EStG), für Feiertagsarbeit sogar bis 125 %. Bei Arbeit am 25.12., 26.12. und am 1. Mai sind es bis zu 150 %. Der Grundlohn darf dabei maximal 50 Euro pro Stunde betragen.

Rechenbeispiel: Eine Servicekraft verdient 14 €/Stunde brutto. Am Sonntag erhält sie 25 % Zuschlag = 3,50 €/Stunde extra. Bei 8 Stunden Sonntagsschicht sind das 28 € zusätzlich – und zwar steuerfrei. Für den Arbeitgeber fallen darauf keine Sozialabgaben an, solange der Zuschlag 50 % nicht übersteigt.

Besondere Feiertage: Wo es kompliziert wird

Deutschland hat kein einheitliches Feiertagssystem. Während Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und die beiden Weihnachtsfeiertage bundesweit gelten, variiert der Rest nach Bundesland:

  • Bayern: 13 Feiertage (inkl. Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen)
  • Berlin: Nur 10 Feiertage (plus Internationaler Frauentag am 8. März seit 2019)
  • Sachsen: Buß- und Bettag als einziges Bundesland noch Feiertag

Für Betriebe mit Standorten in mehreren Bundesländern ein Verwaltungsalbtraum. Die Teamplaner-Funktionen berücksichtigen bundeslandspezifische Feiertage automatisch – ein Vorteil gegenüber manueller Planung.

Schichtplanung mit Sonntagsarbeit: 5 Regeln für die Praxis

Wer regelmäßig Sonntagsschichten plant, sollte diese fünf Grundregeln befolgen:

  1. Sonntagskonto führen: Für jeden Mitarbeiter die verbleibenden Pflicht-Freisonntage im Blick behalten. Am besten digital mit automatischer Warnung.
  2. Ersatzruhetage sofort einplanen: Nicht erst am Ende des Zweiwochenzeitraums reagieren. Den Ersatzruhetag direkt bei der Schichtplanung festlegen.
  3. Rotation statt Stammbesetzung: Sonntagsdienste fair verteilen. Wer immer dieselben einteilt, hat schnell ein Motivationsproblem – und womöglich ein rechtliches. Mehr dazu im Artikel zur Mitarbeiterzufriedenheit bei Schichtarbeit.
  4. Zuschlagsregelung klar dokumentieren: Ob tariflich oder freiwillig – die Zuschlagshöhe gehört schriftlich fixiert. Unklare Regelungen führen zu Streit und Nachforderungen.
  5. Ruhezeiten doppelt prüfen: Nach einer Sonntagsspätschicht bis 23 Uhr darf der nächste Arbeitsbeginn frühestens um 10 Uhr am Montag sein. Die Pausenregelung nach Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen.

Bußgelder und Kontrollen: Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Sonn- und Feiertagsruhe sind Ordnungswidrigkeiten nach §22 ArbZG. Die Bußgelder:

  • Bis zu 15.000 Euro pro Einzelfall bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschäftigung an Sonn-/Feiertagen ohne Ausnahmegrund
  • Bis zu 15.000 Euro für fehlende Ersatzruhetage
  • Bei wiederholten Verstößen droht ein Strafverfahren (§23 ArbZG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren stichprobenartig – und zunehmend anlassbezogen. Beschwerden von Mitarbeitern oder anonyme Hinweise lösen häufig Prüfungen aus. Wer seine Zeiterfassung lückenlos digital führt, steht bei einer Kontrolle deutlich besser da als der Betrieb mit handschriftlichen Zetteln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich als Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Nur wenn Ihr Betrieb unter eine der Ausnahmen nach §10 ArbZG fällt – etwa Gastronomie, Pflege oder Hotellerie. Zusätzlich muss der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Sonntagsarbeit vorsehen. Ohne vertragliche Grundlage können Sie auch in Ausnahmebranchen keine Sonntagsarbeit einseitig anordnen. Bei einem bestehenden Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Wie hoch muss der Sonntagszuschlag sein?

Es gibt keinen gesetzlichen Mindest-Sonntagszuschlag. Die Höhe richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Üblich sind 25–50 % des Grundlohns. Steuerfrei bleibt der Zuschlag bis 50 % des Grundlohns (max. 50 €/Stunde Grundlohn). Für Feiertagsarbeit liegt die steuerfreie Grenze bei 125 %, an Weihnachten und am 1. Mai bei 150 %.

Was passiert, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?

Dann gelten die strengeren Feiertagsregelungen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den höheren Feiertagszuschlag (falls tariflich oder vertraglich vereinbart) und der Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden statt innerhalb von zwei Wochen. Steuerlich gilt ebenfalls die günstigere Feiertagsregelung.

Müssen Teilzeitkräfte und Minijobber auch 15 freie Sonntage bekommen?

Ja. Die 15-Sonntage-Regelung gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Minijobber und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr. Das wird bei der Einsatzplanung gern übersehen.

Sonntagsarbeit gehört in vielen Branchen zum Geschäft. Wer die Regeln kennt, Ersatzruhetage sauber plant und die Sonntagsbilanz im Blick behält, vermeidet Ärger mit der Gewerbeaufsicht und hält sein Team bei Laune. Digitale Tools machen den Unterschied zwischen Kontrolle und Chaos.

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