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Arbeitsrecht
9 min7. Juli 2026

Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – zwei Begriffe, die im Arbeitsalltag permanent durcheinandergeworfen werden. Dabei ist der Unterschied gravierend: Er entscheidet über Vergütung, Arbeitszeitanrechnung und Ruhezeiten. Wer hier als Arbeitgeber schludert, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder. Hier kommt Klartext.

Der Kern-Unterschied in einem Satz

Bereitschaftsdienst bedeutet: Der Mitarbeiter muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft bedeutet: Der Mitarbeiter darf seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss aber erreichbar sein und innerhalb einer angemessenen Frist am Einsatzort erscheinen.

Klingt nach einem kleinen Detail? Ist es nicht. Denn beim Bereitschaftsdienst zählt die gesamte Zeit als Arbeitszeit – auch wenn der Mitarbeiter vier Stunden auf dem Sofa im Bereitschaftszimmer sitzt und Netflix schaut. Bei Rufbereitschaft zählt nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit.

Was sagt das Gesetz? § 2 ArbZG und § 7 ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 ArbZG als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Bereitschaftsdienst fällt vollständig darunter – das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung bestätigt und der EuGH mit dem wegweisenden Matzak-Urteil (C-518/15, 2018) für die gesamte EU klargestellt.

§ 7 ArbZG erlaubt Tarifverträgen, die tägliche Höchstarbeitszeit über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Bereitschaftsdienst fällt. Ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gilt die harte Grenze: maximal 10 Stunden am Tag (§ 3 ArbZG).

Rufbereitschaft hingegen gilt als Ruhezeit – solange der Mitarbeiter nicht tatsächlich zum Einsatz gerufen wird. Erst ab dem Moment, in dem das Telefon klingelt und der Mitarbeiter losfährt, läuft die Arbeitszeitur.

Vergütung: Hier wird es teuer

Die Vergütungsunterschiede sind erheblich und einer der Hauptgründe, warum die Abgrenzung so wichtig ist:

  • Bereitschaftsdienst: Grundsätzlich volle Vergütung, Tarifverträge erlauben aber Absenkungen auf 60–85 % des regulären Stundenlohns. Im TVöD beispielsweise wird Bereitschaftsdienst nach Stufen vergütet – Stufe I (0–25 % Arbeitsanfall) mit 60 %, Stufe II (25–40 %) mit 75 %, Stufe III (40–49 %) mit 90 %.
  • Rufbereitschaft: Für die reine Erreichbarkeit gibt es eine pauschale Vergütung – typisch sind 12,5 % bis 25 % des Stundenlohns. Die tatsächlichen Einsätze werden normal vergütet, in der Regel mit Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Rechenbeispiel: Eine Pflegekraft verdient 22 €/Stunde brutto. Für eine 12-Stunden-Nacht ergibt sich:

  • Bereitschaftsdienst (TVöD Stufe I): 12 h × 22 € × 60 % = 158,40 €
  • Rufbereitschaft ohne Einsatz: 12 h × 22 € × 12,5 % = 33,00 €
  • Rufbereitschaft mit 3 h Einsatz: 33 € + (3 h × 22 € × 1,25 Nachtzuschlag) = 115,50 €

Bei 10 Bereitschaftsnächten pro Monat macht das einen Unterschied von über 1.000 € brutto. Kein Wunder, dass Arbeitgeber lieber Rufbereitschaft anordnen – und Arbeitnehmer genau hinschauen, ob das auch wirklich Rufbereitschaft ist.

Das EuGH-Matzak-Urteil: Warum Aufenthaltsort alles ändert

Der belgische Feuerwehrmann Rudy Matzak musste während seiner Rufbereitschaft innerhalb von 8 Minuten an der Feuerwache sein. Der EuGH entschied: Das ist faktisch Bereitschaftsdienst, weil Matzak seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen konnte. Eine Reaktionszeit von 8 Minuten schränkt die Freizeitgestaltung so stark ein, dass von Ruhezeit keine Rede sein kann.

Die Faustregel, die sich aus der Rechtsprechung ableiten lässt:

  • Reaktionszeit unter 20 Minuten: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht Bereitschaftsdienst annimmt
  • Reaktionszeit 20–45 Minuten: Grauzone – kommt auf die Gesamtumstände an
  • Reaktionszeit über 45 Minuten: In der Regel echte Rufbereitschaft

Wenn Sie Rufbereitschaft anordnen, aber eine Reaktionszeit von 15 Minuten verlangen, bewegen Sie sich auf dünnem Eis. Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt: Nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag zählt, sondern die tatsächlichen Umstände.

Praxisbeispiel: Pflegeheim „Am Stadtpark“ mit 45 Mitarbeitern

Das Pflegeheim „Am Stadtpark“ in Braunschweig beschäftigt 45 Pflegekräfte im Dreischichtsystem. Bis Ende 2024 lief die Nachtabdeckung über Bereitschaftsdienst: Zwei Pflegekräfte waren vor Ort im Bereitschaftszimmer, wurden aber nur bei etwa 30 % der Nächte tatsächlich gerufen. Monatliche Kosten für den Bereitschaftsdienst: rund 8.500 € brutto.

Heimleiterin Karin Breuer stellte Anfang 2025 auf ein Mischmodell um: Eine Pflegekraft bleibt als Nachtwache fest vor Ort (volle Vergütung), eine zweite ist in Rufbereitschaft mit 30 Minuten Reaktionszeit. Ergebnis:

  • Personalkosten Nachtabdeckung: runter auf 5.200 €/Monat (– 39 %)
  • Mitarbeiterzufriedenheit: gestiegen, weil Rufbereitschaft zu Hause komfortabler ist als das Bereitschaftszimmer
  • Qualität: gleichgeblieben – in 95 % der Fälle reichte die Nachtwache allein

Den Schichtplan organisiert das Team digital: Nachtwachen und Rufbereitschaften werden in der Wochenübersicht eingetragen, die Zeiterfassung dokumentiert Start und Ende jedes Einsatzes – wichtig für die korrekte Abrechnung und die Dokumentationspflicht.

Ruhezeiten: Die versteckte Falle

Nach § 5 ArbZG stehen jedem Arbeitnehmer 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen zu. Hier liegt der Teufel im Detail:

  • Bereitschaftsdienst: Die Ruhezeit beginnt erst nach Ende des Bereitschaftsdienstes. Wer von 22 bis 6 Uhr Bereitschaftsdienst hat, darf frühestens um 17 Uhr wieder arbeiten.
  • Rufbereitschaft ohne Einsatz: Die Rufbereitschaft ist Ruhezeit. Der Mitarbeiter kann direkt im Anschluss seine reguläre Schicht antreten.
  • Rufbereitschaft mit Einsatz: Hier wird es knifflig. Jeder Einsatz unterbricht die Ruhezeit. Wird ein Mitarbeiter um 3 Uhr nachts für 45 Minuten gerufen, beginnt die 11-Stunden-Frist um 3:45 Uhr neu – Schichtbeginn frühestens um 14:45 Uhr.

Wer Dienstpläne erstellt, muss diese Szenarien im Blick haben. Ein Mitarbeiter, der nachts zweimal rausgerufen wurde, kann am nächsten Morgen nicht einfach zur Frühschicht antreten. Dokumentieren Sie jeden Einsatz – eine lückenlose Überstundenerfassung schützt vor bösen Überraschungen bei einer Prüfung.

Checkliste: Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst richtig einführen

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft durch Direktionsrecht (§ 106 GewO) oder Vertragsklausel gedeckt?
  • Betriebsrat einbinden: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
  • Reaktionszeit realistisch festlegen: Mindestens 30 Minuten für echte Rufbereitschaft
  • Vergütung klar regeln: Pauschale für Erreichbarkeit + Einsatzvergütung mit Zuschlägen
  • Einsätze dokumentieren: Jeder Einsatz mit Uhrzeit, Dauer und Grund – digital und revisionssicher
  • Ruhezeiten überwachen: Automatische Prüfung im Planungstool, ob nach nächtlichem Einsatz 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden
  • Gesundheitsschutz: Regelmäßige Rufbereitschaft belastet – Gesundheitstipps für Nachtarbeit gelten analog

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt Bereitschaftsdienst komplett als Arbeitszeit?

Ja. Seit dem EuGH-Urteil (Matzak, 2018) und bestätigt durch das BAG gilt: Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet oder wartet. Die Vergütung kann tarifvertraglich abgesenkt werden, die Arbeitszeit selbst nicht.

Darf der Arbeitgeber die Reaktionszeit bei Rufbereitschaft frei festlegen?

Grundsätzlich ja, aber mit Grenzen. Ist die Reaktionszeit so kurz, dass der Mitarbeiter faktisch an einen bestimmten Ort gebunden ist (unter 20 Minuten), stufen Gerichte die Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst ein – mit allen Konsequenzen für Vergütung und Arbeitszeitanrechnung.

Kann Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden?

Rufbereitschaft an sich ist keine Arbeitszeit und unterliegt daher nicht dem Sonntagsarbeitsverbot nach § 9 ArbZG. Wird der Mitarbeiter allerdings zum Einsatz gerufen, gelten die normalen Regeln für Sonn- und Feiertagsarbeit: Zuschlagspflicht und Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.

Wie oft darf Rufbereitschaft pro Monat angeordnet werden?

Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber die Gesundheit der Beschäftigten schützen (§ 618 BGB, § 3 ArbSchG). Tarifverträge begrenzen Rufbereitschaft oft auf 7–10 Tage pro Monat. Als Faustregel gilt: Nicht mehr als jedes dritte Wochenende und nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochen.

Fazit: Richtige Einordnung spart Geld und Stress

Die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist kein akademisches Arbeitsrecht-Quiz – sie hat direkte Auswirkungen auf Ihre Personalkosten, Ihre Personalplanung und Ihr Haftungsrisiko. Prüfen Sie bestehende Regelungen, achten Sie auf realistische Reaktionszeiten und dokumentieren Sie jeden Einsatz sauber.

Ein digitaler Schichtplaner hilft dabei, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sauber zu planen, Ruhezeiten automatisch zu prüfen und die Dokumentationspflicht ohne zusätzlichen Aufwand zu erfüllen.

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